Änderung Ihrer Datenschutzerklärung wegen Erneuerung der Google Datenschutzerklärung

Falls Sie unserer Empfehlung zum Abmahnschutz von JanoLaw gefolgt sind, ist diese Anleitung gegenstandslos, da JanoLaw dies automatisch für Sie erledigt hat.
Falls Sie diesen automatischen Abmahnschutz noch nicht nutzen, möchten wir Sie hier kurz informieren, worum es geht.
Möglicherweise muss ein kleiner Teil Ihrer Datenschutzerklärung wegen Änderungen der Datenschutzbestimmungen von Google geändert werden.

Die Änderungen betreffen nur die Webtracker Google-Analytics oder Google Tag Manager.
In der Datenschutzerklärung muss ein Satz mit dem Link zu den Google Datenschutzbestimmungen ausgetauscht werden.

Was muss in meiner Datenschutzerklärung geändert werden?

- Google Analytics:
Es muss der letzte Satz in der Klausel Google-Analytics ausgetauscht werden.
Vorher: „Die Sicherheits- und Datenschutzgrundsätze von Google-Analytics finden Sie unter http://www.google.com/intl/de/analytics/learn/privacy.html“.
Jetzt: Die Sicherheits- und Datenschutzgrundsätze von Google finden Sie unter https://policies.google.com/privacy?hl=de.
Bitte achten Sie darauf, dass der Link funktioniert.
So sehen die Änderungen aus:

Zur Erläuterung: Warum wurde die Datenschutzerklärung von Google geändert?

Während Google früher meistens zu jedem einzelnen Produkt eine einzelne Datenschutzerklärung auf der Website bereithielt, gibt es jetzt nur noch eine Datenschutzerklärung für alle Google-Produkte unter https://policies.google.com/privacy?hl=de.
Eine eigene Datenschutzerklärung zu Google Tag Manager gab es jedoch bislang noch nicht, wir haben an dieser Stelle auf die eng verbundenen Datenschutzbestimmungen von Google-Analytics verwiesen. Nun hat Google nur noch eine einzige Datenschutzerklärung für alle Google-Produkte.

Was passiert, wenn ich die Änderungen nicht umsetze?

Eine Datenschutzerklärung sieht vor, dass der Seitennutzer optimal über die Datenverarbeitung der aufgerufenen Website informiert. Hierzu gehört auch, dass der Seitennutzer sich bei Google direkt über die Datenverarbeitung in einer ausführlicheren eigenen Datenschutzerklärung informieren kann. Dies ergibt sich aus dem Transparenzgebot in Art. 12 DSGVO. Sofern dies jedoch nicht umgesetzt wird, sehen wir derzeit keine große Abmahngefahr, können eine diesbezügliche Abmahnung jedoch nicht gänzlich ausschließen. Dies liegt daran, dass Google-Produkte derzeit sehr im Fokus der Aufsichtsbehörden und Abmahnern stehen.

Falls Sie diesen Dienst nicht (mehr) nutzen, ist diese Anleitung gegenstandslos.

Falls Sie unserer Empfehlung zum Abmahnschutz von JanoLaw gefolgt sind, ist diese Anleitung ebenfalls gegenstandslos, da JanoLaw dies automatisch für Sie erledigt hat.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Fazit: Anleitung – Was muss ich tun?

  1. Klausel Google-Analytics oder Google Tag Manager in der Datenschutzerklärung suchen.

  2. Letzten Satz der Klausel Google-Analytics oder Google Tag Manager (Die Sicherheits- und Datenschutzgrundsätze von Google-Analytics finden Sie unter http://www.google.com/intl/de/analytics/learn/privacy.html) austauschen durch: 
    Die Sicherheits- und Datenschutzgrundsätze von Google finden Sie unter https://policies.google.com/privacy?hl=de.

  3. Testen, ob der Link zur Datenschutzerklärung funktioniert.